Satzung

VON BLUES IN NOTTULN E.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Blues in Nottuln"

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenssatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."


§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Nottuln.


§ 3 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die kulturelle Veranstaltung insbesondere Musik.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegüns-tigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinn-anteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Abhaltung von Konzerten, musikalischen Veranstaltungen sowie der Förde-rung musikalischen Nachwuchses.


§ 5 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 6 Eintritt der Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden. Nur diese haben auf der Mitgliedsversammlung ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

(2) Minderjährige können mit der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten Jugendmitglied werden. Die Anmeldung ist durch den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jugendmitglieder zu ordentlichen Mitgliedern.

(3) Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Handelsgesellschaften und andere Personenvereinigungen (auch BGB - Gesellschaften) sowie auch natürliche Personen können Fördermitglieder werden.

(4) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(5) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(6) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahme-erklärung wirksam.

(7) Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(8) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 7 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.


§ 8 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig, z.B. Vereinsschädigendes Verhalten.

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Ver-sammlung zu verlesen.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wen es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unver-züglich eingeschrieben gemacht werden.


§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied den einmalig jährlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Mo-naten vor der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.


§ 10 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten.

(2) Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.

(3) Der Beitrag ist einmal jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. In der Regel wird der Beitrag über das Lastschriftverfahren eingezogen. Die Beiträge werden im Beitrittsjahr anteilig erhoben. Der Eintrittsmonat wird voll erhoben.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 11 Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 12 und § 13 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§ 14 bis § 18 der Satzung)


§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzende, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
Um den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen, kann der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung erweitert werden.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein z.B. bei der Erstellung und/oder der Unterzeich-nung von Verträgen sowie bei allen Bankgeschäften.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.


§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands

entfällt nach Beschluss der Gründungsmitglieder anlässlich der Gründungsversammlung


§ 14 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) jährlich einmal, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

(2) In dem Jahr in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine (schriftliche) Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(3) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließ-lich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliedsversammlung zu berichten.


§ 15 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.

(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=die Tagesordnung) bezeichnen. Die Fristbeginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Auch das E-Mail-Verfahren mit Sende-, Empfangs- und Lesebestätigung ist zulässig.


§ 16 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfähigkeit über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Ver-einsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jeden-falls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.


§ 17 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zu-stimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschie-nenen (anwesenden) Mitglieder erforderlich.

(6) Stimmenenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absätze 2, 3 und 5) als NEIN-Stimmen.


§ 18 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze
Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


§ 19 Keine Umwandlung

Der Verein kann sich an einer Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Aus-gliederung) nicht beteiligen; ein Wechsel der Rechtsform nach dem Umwandlungsgesetz ist ebenso ausgeschlossen.


§ 20 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 17 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 11 der Satzung).

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hospizbewegung Nottuln e. V., Heriburgstrasse 12, 48301 Nottuln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemein-nützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Nottuln, den
31.01.2018

 

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